Liebe Angehörige, liebe rechtliche Betreuer,
auf dieser Seite möchten wir Sie über aktuelle Änderungen im Zuge des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) informieren und aufzeigen, welche Auswirkungen diese für Sie und Ihre Angehörigen haben. Wir tun dies nach bestem Wissen, können jedoch aufgrund bislang ungeklärter Fragen und noch ausstehenden Entscheidungen auf Seiten der Behörder keine Gewähr für diese Informationen übernehmen.
Vom „Fürsorgesystem“ zum „modernen Teilhaberecht“
Die Eingliederungshilfe ist nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern eine eigenständige, steuerfinanzierte Sozialleistung.
Somit ändert sich die Zuständigkeit der Ämter entsprechend.
Der Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für die Kosten der Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe. Sofern kein ausreichendes Einkommen vorliegt, ist der Sozialhilfeträger zuständig für die Verpflegung und für die Unterkunft.
Welche Auswirkungen hat dies auf die Rahmenbedingungen?
Kostenübernahme/Bescheide
Wohn-und Betreuungsvertrag (ehemals Heimvertrag)
Wer bezahlt zukünftig was?
Finanzierung bis 31.12.2019:
Der Träger der Eingliederungshilfe bezahlt Verpflegung, Unterkunft und Betreuung (Kostenübernahme).
Finanzierung ab 01.01.2020
Die Betreuung bezahlt der Träger der Eingliederung analog der jetzigen Leistungsgruppe (Hilfebedarf).
Die bestehende Kostenübernahme wird durch den Träger der Eingliederungshilfe entsprechend abgeändert.
Verpflegung und Unterkunft werden zukünftig über den Sozialhilfeträger bezahlt. Hierfür muss der rechtliche Betreuer einen Antrag auf Grundsicherung (WBVG-Vertrag) stellen.
TIB TeilhabeInstrument Berlin
Zur Leistungsfeststellung muss der Träger der Eingliederungshilfe ein Gesamtplanverfahren durchführen, an dem Sie in allen Schritten zu beteiligen sind.
Ihr Angehöriger/Betreuter wird mit einer Person seines Vertrauens vom Teilhabeplaner zu einem Gespräch eingeladen und muss Sie umfassend über alle Leistungsansprüche informieren.
Die Leistungsfeststellung endet mit einer zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Teilhabesituation Ihres Angehörigen/Betreuten sowie einer zeitlichen Einschätzung der Leistungen zur Teilhabe, basierend auf den persönlichen Zielen.
Auf Grundlage des TIB (Teilhabeinstrument Berlin) wird die Ziel- und Maßnahmenplanung unter Beteiligung des Leistungserbringers erstellt.
Wir gehen davon aus, dass die Teilhabeplanung für alle Nutzer von Eingliederungshilfe im Jahr 2020/21 stattfinden wird.
Den TIB können Sie im Netz unter beiliegender Adresse abrufen:
https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/menschen-mit-behinderung/bundesteilhabegesetz/aktuelles
Was ist bei der Leistungsfeststellung zu beachten?
Leistungen der Eingliederungshilfe müssen zukünftig beantragt werden.
Zur Unterstützung können Sie sich mit Ihrem Angehörigen/Betreuten durch eine Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) beraten lassen.
Die Adressen finden Sie hier:
1. Die EUTB-Beratungszeiten des Berliner Behindertenverbands sind: Dienstag: 10:00 – 13:00 Uhr Mittwoch: 12:00 – 15:00 Uhr, Donnerstag: 16:00 – 19:00 Uhr, Freitag: 13:00 – 16:00 Uhr, Samstag: 13:00 – 16:00 Uhr
WICHTIG Um eine angemessene Beratung gewährleisten zu können, ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Kontaktdaten: Geschäftsstelle des Berliner Behindertenverbands (Adresse: Jägerstraße 63 D, 10117 Berlin). Telefon: 030/204 38 48
2. EUTB Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg e.V. Mitte
Linienstraße 131, 10115 Berlin, Telefon: 030 864910852, 030 864910851, http://www.vdk.de/berlin-brandenburg/
Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Freitag 9.30 Uhr bis 14.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr
3. Stadtteilzentrum Steglitz
Potsdamer Str. 1A, 12205 Berlin, Telefon 0174 2 43 95 2
Öffnungszeiten: Mo., Do. + Fr., 10.00 – 14.00 Uhr - Di. + Mi., 12.00 – 18.00 Uhr
4. GETEQ Gesellschaft für teilhabeorientiertes Qualitätsmanagement mbH
c/o Albert-Schweitzer-Stiftung | Haus Straßburg, Bahnhofstraße 32, 13129 Berlin
Hannah Furian, Koordination Teilhabe-Beratung, Telefon: 030 945 16 167
Beschreiben Sie alle benötigten und gewünschten Leistungen möglichst genau, und achten Sie insbesondere auf eine genaue Beschreibung der „Alltagsleistungen“.
Sie werden zukünftig an allen Verfahrensschritten beteiligt. Die Teilnahme weiterer Leistungsträger (wie z.B. der Pflegekasse) ist zustimmungspflichtig.
Der Gesamtplan benötigt Ihre Zustimmung in Form einer Unterschrift, und Sie erhalten einen Teilhabeplan.
Was passiert am 01.01.2020?
Am 01.01.2020 werden die Leistungen wie gehabt erbracht, die Finanzierung erfolgt jedoch im Rahmen der geänderten Rahmenbedingungen.
Sie erhalten von uns eine Rechnung zu Wohnkosten und Verpflegung.
Sie haben ab dem 01.01.2020 Anspruch auf eine Bedarfserhebung nach dem TIB.
Spätestens nach Auslaufen Ihrer Kostenübernahme muss ein Gesamtplanverfahren durchgeführt werden. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens können Sie eine Beratung über den Einsatz des Regelsatzes in Anspruch nehmen.
Ein Merkblatt des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. zu den Änderungen im stationären Wohnen ab 2020 finden Sie hier.
Welche Aufgaben kommen auf Sie als die rechtlichen Betreuer zu?
Die geänderten WBVG-Verträge müssen unterzeichnet werden.
Bitte beantragen Sie mit dem WBVG-Vertrag Grundsicherung beim Sozialhilfeträger. Sollten die Kosten der Unterkunft samt Zusatzkosten über der Refinanzierungsgrenze liegen, muss beim Eingliederungshilfeträger ein Antrag auf Fachleistung II für die Differenz gestellt werden. (In diesem Fall sprechen wir Sie an!)
Sofern noch nicht vorhanden, richten Sie bitte ein Girokonto für Ihren Angehörigen/Betreuten ein.
Bitte organisieren Sie eine Zahlungsverpflichtung für die Wohn- und Verpflegungskosten an die Cooperative Mensch eG.
Der Betrag nach Abzug der in Rechnung gestellten Verpflegungskosten steht Ihrem Angehörigen/Betreuten zur freien Verfügung. Ihr Angehöriger/Betreuter erhält keinen Barbetrag mehr, und auch die Bekleidungspauschale ist im Regelsatz enthalten.
Gerne beantworten wir Ihnen weitere Fragen und informieren Sie über aktuelle Entwicklungen.
Dokumente zum BTHG: